Die Satzung des Turnerbundes Wülfrath 1891 e.V. ist beim Amtsgericht Wuppertal (bis 2009 Mettmann) eingetragen. Sie wurde zuletzt am 24.08.2021 überarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Verein.

Neben den Rechten und Pflichten einer Mitgliedschaft wird in der Satzung auch der Beitrag geregelt. Hierfür gibt es eine Beitragsordnung.

 

 

 

 


 24.08.2021

Präambel
Turnerbund Wülfrath e.V. 1891

Der Verein Turnerbund Wülfrath 1891 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

 

Satzung
Turnerbund Wülfrath e.V. 1891

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Mittelverwendung

Der Turnerbund Wülfrath 1891 e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 10237 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wülfrath. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend. Weiter erstreckt sich der Zweck auf Maßnahmen zur Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen für Vereinszwecke, die nachgewiesen/glaubhaft gemacht sind, können ersetzt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann für satzungsgemäße Zwecke hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Übersteigt der Arbeitsumfang eines Vereinsorgans das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann dieses in angemessenen Umfang auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes entschädigt werden.
  4. Ist keine Einstimmigkeit zu erzielen, ist der Ältestenrat einzubinden. Zur Aufgabenerledigung durch den Vorstand können auch hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden.
  5. Ein Verzicht auf Vergütung bzw. Leistungen als Spende ist möglich.
  6. Zahlungen an Sportler aus Mitteln des gemeinnützigen Teils des Vereins sind zulässig.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben: Zu diesem Zweck wird ein Internetanmeldeverfahren bereitgestellt, optional kann ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet.

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

 

§ 2.1 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 6 Wochen vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, wegen Beitragsrückständen von einem halben Jahresbeitrag trotz zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung unter einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitteilung über den Ausschluss muss per Einschreiben/Rückschein erfolgen.

Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod erlöschen die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

Vereinseigene Gegenstände und/oder Unterlagen sind zum Ende der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben. Ein etwaiger Verlust ist zu ersetzen.

Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden automatisch Ehrenmitglieder. Weiterhin können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, in der Mitgliederversammlung mit ⅔ - Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Jedes Mitglied ist durch die vom Verein und von den Dachorganisationen des Sports abgeschlossenen Versicherungsverträge gegen Sportunfälle subsidiär versichert. Der Verein ist nur im Rahmen dieser Versicherungsverträge haftbar. Es besteht für ihn keine Verpflichtung, besondere Versicherungen für einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern abzuschließen.

 

§ 3 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Verfahren Beitragseinzug/-zahlung

Die Mitglieder sind verpflichtet Beitrage zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind ½-jährlich (02.01. und 01.07.) im Voraus und als Bringschuld zu entrichten. Separate Rechnungen werden nicht erstellt. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Bankeinzug halbjährlich im Voraus in der ersten Januar-/Juli- Woche eines jeden Jahres. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Details zur Struktur der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie zu Zahlungsfristen regelt eine Beitragsordnung (siehe §16). Gebühren für besondere Leistungen des Vereins können erhoben werde. Mitglieder können in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.

Die Einführung oder Änderung abteilungsinterner Umlagen durch die Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstands auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung, gleiches gilt für Kursangebote, Workshops und ähnliches, die über den normalen Übungsbetrieb hinausgehen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Es kann eine Sonderumlage für den ganzen Verein oder nur für einzelne Abteilungen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Umlage darf maximal 30 % des ordentlichen Jahres-Mitgliedsbeitrages ausmachen.

Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und Gewohnheiten anzupassen.

Rückständige Beiträge, Bankkosten sowie Mahnkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

 

§ 4 Verwaltung

Der Verein verwaltet sich durch

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand
  • die Abteilungsleiter
  • den Ältestenrat

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Einmal, im Jahr, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung außerhalb der NRW-Ferientermine statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform auf der Homepage des TB Wülfrath 1891 e. V. unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich kann ein Aushang in den benutzten Sportstätten und eine Information durch die Abteilungsleiter erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:

  • Bericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und zweier Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festsetzung des Beitrages
  • Anträge

Leitung und Beschlussfassung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied. Aus der Mitte der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer im Anschluss an die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen können nur mit einer ⅔ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt auch bei Änderungen des in § 1 dieser Satzung bestimmten Zwecks des Vereins.

Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von ⅒ der bei Beginn des Geschäftsjahres Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen gilt das zuvor Gesagte sinngemäß.

Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
  • Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte durch den Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

§ 7 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

In einer Mitgliederversammlung und in den Abteilungsversammlungen sind die Vereinsmitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, selbst stimmberechtigt. Das Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes unter 16 Jahren kann durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist darüber hinaus nicht übertragbar.

 

§ 8 Vorstand

Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart.

Er kann ergänzt werden durch:

  • den Geschäftsführer
  • den Schriftwart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt, müssen jedoch zurücktreten, wenn ihnen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird. Eine Neubesetzung hat dann sofort auf der gleichen Mitgliederversammlung zu erfolgen; ansonsten benennt der Ältestenrat einen kommissarischen Vorstand bis zu einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein in Gemeinschaft. Einzelne Investitionen und Ausgaben, die nicht Gegenstand eines Haushaltsplanes oder anderweitig vom Vorstand genehmigt sind, kann ein Vorstandsmitglied bis zu einem Betrag von 1.000 € einzeln vornehmen. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung zu informieren. Investitionen oder Ausgaben bis zu 20.000 € im Einzelfall sind vom Vorstand einstimmig zu beschließen und im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Investitionen oder Ausgaben über 20.000 € im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Avale dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks aus des § 1 gegenüber Dachverbänden erfolgen und sind einstimmig vom gesamten Vorstand, zu beschließen. In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand mit dem Ältestenrat einstimmig.

Der Vorstand bestätigt die gemäß § 12 gewählte Abteilungsleitung.

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung eigenständig und einstimmig vorzunehmen.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Führung der laufenden Geschäfte

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Wahrnehmung der fachlichen Belange der jeweiligen Sportarten und die in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:

  • Vorstand nach § 8
  • dem Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen

Jede Abteilung verfügt über eine Stimme.

 

§ 11 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern und maximal zwei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören.

Dem Ältestenrat obliegt:

  • die Zuerkennung von Ehrungen
  • die Schlichtung von Streitigkeiten
  • die Durchführung von Ehrenverfahren
  • Entscheidungen gern. § 2 dieser Satzung
  • Aufgaben, die durch die Satzung übertragen sind.

Die Bestimmungen in § 8, Abs. 2 gelten entsprechend.

 

§ 12 Abteilungen

Jede Grundsportart bildet eine Abteilung. Die Abteilungsleitung und ein Stellvertreter werden durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung gewählt. Die Bestimmungen der § 5 bis 7 gelten sinngemäß. Die Abteilungsleitung muss vom Vorstand bestätigt werden. Wird keine Abteilungsleitung gewählt, so muss sie vom Vorstand bestimmt werden.

Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach dieser Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Rechnungslegungspflicht der Abteilungsleitung besteht gegenüber dem Vorstand.

Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

 

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit.

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  2. Der Vorstand kann ferner bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Er kann dies, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, auf den jeweiligen Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter übertragen.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
  6. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Einzelheiten für seine Arbeit in einer Geschäftsordnung zu regeln. Dies gilt auch für die Abteilungen.

 

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen, die aufgrund der Auflage eines Gerichtes oder einer Behörde erfolgen müssen, können vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist alsbald den Mitgliedern bekanntzugeben.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Wülfrath, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. Nach dem Auflösungsbeschluss sind zugleich die Liquidatoren zu wählen.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

 

§ 16 Ordnungen

Der Verein führt eine Beitragsordnung.

Die Ordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.08.2021 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Wülfrath, 24.08.2021
Nicole Püchel (1. Vorsitzende)
Peter Frohs (stellv. Vorsitzende)
Stefan Ludwig (Finanzvorstand)

 

 


 Weitere Informationen:

Kontakt

TURNERBUND Wülfrath
Geschäftsstelle
Wilhelmstraße 189
42489 Wülfrath

Öffnungszeiten
Mo. 10:00-12:00 Uhr
Mi. 10:00-12:00 Uhr


www.tb-wuelfrath.de
geschaeftsstelle@tb-wuelfrath.de



Amtsgericht Wuppertal VR 10237

 

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Geschäftsstelle im WIR-Haus

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